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Gemeinsame Agrarpolitik der EU

Die gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) baut auf zwei Säulen auf. Die 1. Säule, welche den Grossteil der finanziellen Mittel beinhaltet, umfasst die Direktzahlungen und marktrelevanten Massnahmen. Die 2. Säule ist für die Entwicklung des ländlichen Raumes bestimmt.

Seit Inkrafttreten der GAP 2014 – 2020 sind die Zahlungen, die im Rahmen der 1. Säule vergeben werden, fast gänzlich entkoppelt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig bis zu 13 % des Direktzahlungsbudgets an Produktionsmengen oder Tierbestände zu knüpfen.

Um die Umweltleistungen der europäischen Landwirtschaft zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten 30 % der Beihilfen der 1. Säule in die Ökologisierung fliessen lassen. Die Kommission hat drei Auflagen für die Vergabe dieser ökologischen Direktzahlungen festgehalten: die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene, die Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche auf 5 % der Landwirtschaftsfläche (7 % ab 2018) und die Anbaudiversifizierung.

Die Konvergenz der Beihilfen verspricht eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen. So soll bis 2019 kein Mitgliedstaat weniger als 75 % des EU-Durchschnitts erhalten, und innerhalb eines Staates soll bis 2019 jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter mindestens 60 % des regionalen oder nationalen Durchschnitts bekommen. Den Mitgliedstaaten wird hingegen die Möglichkeit eingeräumt, mit entsprechenden Massnahmen den Verlust pro Betrieb auf maximal 30 % zu begrenzen.

Die heutige GAP bietet Junglandwirtinnen und ­landwirten (bis 40 Jahre) besondere Unterstützung. Ihnen wird in den ersten fünf Jahren eine zusätzliche obligatorische Beihilfe von 25 % zu den allgemeinen Direktzahlungen gewährt. Benachteiligte Regionen, namentlich die Bergregionen, profitieren ebenfalls von einer stärkeren Unterstützung. Die Mitgliedstaaten können ihnen fakultativ einen maximalen Betrag von
5 % des nationalen Budgets einräumen.

Die Subventionen sind aktiven Landwirtinnen und Landwirten vorbehalten. Unternehmen, die keine professionelle Landwirtschaft betreiben, sind von Direktzahlungen ausgeschlossen. Davon betroffen sind namentlich Golfplätze, Eisenbahnbetriebe, Flughäfen oder Sportplätze.

Die vier Grundverordnungen der heutigen GAP wurden am 16. Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat verabschiedet und befassen sich mit den Themen Ländliche Entwicklung, Direktzahlungen, Marktmassnahmen sowie horizontalen Themen wie Finanzierung und Kontrollen. Anschliessend erliess die Kommission die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, und jeder Mitgliedstaat legte die anwendbaren Bestimmungen für die Umsetzung auf nationaler Ebene fest.
Ergänzende Informationen, namentlich zu den Beihilfen der zweiten Säule, sind auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar.

Aktuelles 2017 der GAP

Der Jahresbeginn 2017 war geprägt von den Überlegungen rund um die nächste GAP, die auf den Mehrjahresrahmen 2014 – 2020 folgen wird. Die öffentliche Anhörung, die von der Europäischen Kommission im 1. Halbjahr 2017 eröffnet wurde, hat gezeigt, dass die Landwirtinnen und Landwirte eine administrative Vereinfachung und bessere Marktchancen wünschen. Gleichzeitig sprachen sich Bürgerinnen und Bürger für eine GAP aus, die sich vermehrt gegen den Klimawandel und für den Umweltschutz stark macht. Diese Empfehlungen müssen in das Projekt zur Modernisierung und Vereinfachung der GAP einfliessen, das die Europäische Kommission bis Anfang 2018 präsentieren sollte. Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs ist einer der Unsicherheitsfaktoren, die diesen Fahrplan ins Wanken bringen könnte. So wirft der Brexit die Frage auf, wie die GAP nach 2020 finanziert werden soll, denn das Vereinigte Königreich ist derzeit der viertgrösste Nettozahler des EU-Haushalts (hinter Deutschland, Frankreich und Italien).

Bei den Entwicklungen im Rahmen der GAP 2014 – 2020 war die Vereinfachung der GAP eines der Hauptziele der EU für das Jahr 2017. Sie war denn auch eine der Prioritäten der maltesischen (Januar bis Juni) und estnischen (Juli bis Dezember) Präsidentschaft des EU-Rats. Überdies hat die Kommission im Rahmen der Halbzeitbilanz des Mehrjahresrahmens 2014 – 2020 (so genannte Omnibus-Verordnung) einige Massnahmen zur Vereinfachung der GAP vorgeschlagen. Diese neuen Massnahmen, die insbesondere in Richtung einer Lockerung der Direktzahlungsregeln weisen, dürften 2018 in Kraft treten. Aufgrund der Schwierigkeiten an den Agrarmärkten, die das Jahr 2016 prägten – wie im Milchsektor –, gehört zu diesem neuen Massnahmenpaket auch eine Anpassung der Risikomanagementinstrumente.

Bei der Gemeinsamen Marktorganisation ist eine der zentralen Änderungen, die für 2017 geplant ist, die Abschaffung der Zuckerquoten per 1. Oktober 2017.

Agrarabkommen CH – EU

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (Agrarabkommen) hat zum Ziel, durch die Beseitigung von tarifären (Importkontingente und Abbau von Zöllen) und nicht tarifären (Produktvorschriften oder Zulassungsbedingungen) Handelshemmnissen den gegenseitigen Marktzugang in gewissen Produktionsbereichen zu verbessern. Das Agrar-
abkommen wurde im Rahmen der Bilateralen I unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Der Gemischte Ausschuss (GA) zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat am 16. November 2016 unter EU-Vorsitz zum 16. Mal getagt. Im Rahmen dieser Sitzung konnte der Beschluss Nr. 1/2016 zur Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) auf Zitrusfrüchte unterzeichnet werden. Damit werden Zitrusfrüchte aus der Schweiz bei ihrer Einfuhr in die EU nicht erneut von der EU kontrolliert. Der Beschluss ist am 1. Februar 2017 in Kraft getreten.

Mit Beschluss Nr. 1/2017 des GA betreffend Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) konnte zudem die Schweizer Bezeichnung «Glarner Alpkäse» (GUB) in der EU geschützt werden. Diese wird damit neu auch in der EU gegen jegliche Nachahmung oder missbräuchliche Verwendung geschützt.

Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz – EG von 1972

Das Protokoll Nr. 2 regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Es wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert und 2005 in Kraft gesetzt. Mit einem Anteil von 77 % an den Importen und 58 % an den Exporten bleibt die EU im Jahr 2016 auch bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz.

Das Protokoll Nr. 2 erlaubt es der Schweiz, im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit der EU Preisnachteile für die Lebensmittelindustrie bei Agrarrohstoffen auszugleichen; einerseits durch die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen für exportierte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und andererseits durch die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr dieser Produkte. Die Ausfuhrbeiträge sind nach dem Beschluss im Rahmen der zehnten WTO-Ministerkonferenz in Nairobi zum Ausfuhrwettbewerb noch während einer Übergangsfrist bis Ende 2020 gestattet (siehe auch Textteil «WTO»). Das Schweizer Parlament hat 2017 die Gespräche über den Entwurf der Regierung zur Aufhebung dieser Subventionen und deren Ersatz durch exportunabhängige Stützungsmassnahmen aufgenommen. Der Entwurf sieht eine Umsetzung der neuen Stützungsmassnahmen bereits per 1. Januar 2019 vor. Die Botschaft des Bundesrats ist hier abrufbar.

Die ein- wie ausfuhrseitigen Preisausgleichsmassnahmen der Schweiz dürfen die Preisdifferenzen der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU nicht überschreiten. Das Protokoll Nr. 2 enthält die für die Preisausgleichsmassnahmen relevanten Referenzpreise und Preisdifferenzen. Diese werden einmal jährlich überprüft und bei Bedarf in Abstimmung mit der EU angepasst. Die Referenzpreise wurden letztmals per 1. März 2017 revidiert.

Corinne Roux, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, corinne.roux@blw.admin.ch
Nina Taillard, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, nina.taillard@blw.admin.ch
Tim Kränzlein, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, tim.kraenzlein@blw.admin.ch

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